Dozent/in |
Dr. iur. Noemi Biro; Dr. iur. des. Martin Seelmann |
Veranstaltungsart |
Seminar |
Code |
FS241113 |
Semester |
Frühjahrssemester 2024 |
Durchführender Fachbereich |
Strafrecht |
Studienstufe |
Bachelor
Master |
Termin/e |
Di, 28.11.2023, 14:15 - 15:00 Uhr, HS 2 (Einführungsveranstaltung) |
Weitere Daten |
Durchführung: 23./24 Mai 2024 in Basel (genauer Ort wird noch bekannt gegeben) |
Umfang |
2 Semesterwochenstunden |
Inhalt |
«[I]n der Strafbemessung [ist] auch der erfahrenste, gewissenhafteste Richter ein Dilettant.» (FRANK, ZStrR 1943, 232)In der Strafrechtsliteratur wird die Bemessung der konkreten Strafe als die schwierigste und anspruchsvollste (und von einigen Autoren auch als die am schlechtesten gelöste), jedoch auch als die wichtigste Aufgabe des Gerichts angesehen. Bereits 1917 nannte der geistige Schöpfer des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Carl Stooss, die Strafzumessung (konkret bezogen auf die Bemessung der Freiheitsstrafe) eine «ungemein schwierige, ja geradezu peinliche Aufgabe für den Richter. Der Grad der Schuld ist schwer zu fassen». Doch warum ist dies so? Was macht die Strafzumessung so ungemein schwierig?Im Seminar soll im ersten Themenbereich zu den Grundlagen der Strafzumessung diesen Fragen nachgegangen werden. Hierbei geht es etwa um die Grundprinzipien, auf denen die heutige Strafzumessung im schweizerischen Strafrecht aufbaut und an die allgemeinen Anforderungen, die an eine «richtige» Strafzumessung gestellt werden. Sodann werden die bestehenden Strafzumessungsgründe und die gerichtliche Vorgehensweise bei der Strafzumessung thematisiert. Das Seminar soll auch beleuchten, wo hierbei die grundlegende Problematik liegt und wie sie möglicherweise entschärft werden könnte. Darüber hinaus sollen in diesem Themenblock empirische Überlegungen integriert werden, wenn es um die Frage geht, ob eine Strafe überhaupt die mit ihr bezweckte Wirkung erzielen kann. Nicht zuletzt ist das Thema der Strafzumessung in der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion deshalb von Relevanz, weil das Strafrecht – und hierbei insbesondere geforderte höhere Strafen – in der medialen Berichterstattung sowie im politischen Diskurs als scheinbares Mittel zur Lösung unterschiedlichster gesellschaftlicher Probleme herangezogen wird (s. nur die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision des Strafgesetzbuchs «Harmonierung der Strafrahmen»).Wenn schliesslich die «richtige» Strafhöhe und Strafart gefunden bzw. eine Massnahme angeordnet ist, bedeutet aus Sicht der betroffenen Person die Verurteilung zu einer unbedingten freiheitsentziehenden Sanktion nicht primär das Ende eines Strafverfahrens, sondern vielmehr den Anfang eines Vollzugs. Der zweite Themenbereich widmet sich deshalb dem Straf- und Massnahmenvollzug. Dieses Rechtsgebiet birgt eine Vielzahl von materiellen und verfahrensrechtlichen Fragestellungen, die in der Lehre noch immer wenig Beachtung finden. Erst der Vollzug aber bestimmt endgültig über die Schwere der im Strafurteil festgesetzten Sanktion. Wird die betroffene Person in eine geschlossene Anstalt eingewiesen oder wird ihr eine offenere Vollzugsform gewährt? Sind im Vollzugsplan realistische Vollzugsöffnungen und -urlaube vorgesehen? Kann eine bedingt entlassene Person in den Vollzug rückversetzt werden? Droht der betroffenen Person u.U. ein längerer Vollzug als der ursprünglich angeordnete? Solche nachträglichen Entscheidkonstellationen und deren materielle Tragweite sollen im Seminar durchleuchtet werden. Daran anschliessend sind Fragen der kantonalen Zuständigkeiten und der Verfahrenswege zu klären, wobei auch auf die jüngst revidierten Bestimmungen in selbständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO Bezug zu nehmen ist. Um den Bezug zur Strafzumessung und zum Strafvollzug in der Praxis herzustellen, sind voraussichtlich der Besuch einer Justizvollzugsanstalt sowie ein Gastreferat eines Vertreters einer kantonalen Vollzugsbehörde eingeplant. |
Lernziele |
Vertieftes dogmatisches und praktisches Verständnis strafrechtlicher Grundfragen; üben und verbessern des schriftlichen und mündlichen Ausdrucks sowie der juristischen Recherche und des kritischen Nachdenkens und Argumentierens. |
Voraussetzungen |
Formale Zulassungsvoraussetzungen: Bestandene Erstjahresarbeit und bestandenes Proseminar
Inhaltlich: Kenntnisse im Strafrecht AT und BT, Interesse an strafrechtlichen Grundlagen und Spezialfragen, insb. zur Strafzumessung und zum Sanktionenvollzug. |
Sprache |
Deutsch |
Begrenzung |
Ja, 18 Personen |
Anmeldung |
Via UniPortal vom 3. bis 16.11.2023. Die bei Fristablauf registrierte Anmeldung ist verbindlich. |
Abschlussform / Credits |
Benotete schriftliche Arbeit und Referat/Diskussionsleitung / 4 Credits
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Hinweise |
Selbst zu tragende Kosten pro Teilnehmer/in: ca. CHF 150.– (Übernachtung) sowie An- und Rückreise nach Basel |
Hörer-/innen |
Nein |
Kontakt |
Allgemeine Informationen: seminar-rf@unilu.ch
Inhaltliche Fragen: martin.seelmann@doz.unilu.ch
noemi.biro@doz.unilu.ch |
Anzahl Anmeldungen |
8 von maximal 18 |
Literatur |
Für die formale Gestaltung der schriftlichen Arbeit ist die Richtlinie zum Verfassen einer Seminararbeit zu beachten, die auf der UniLu -Website aufgeschaltet ist. |