Dozent/in |
Dr. iur. Luzia Vetterli |
Veranstaltungsart |
Vorlesung |
Code |
FS251151 |
Semester |
Frühjahrssemester 2025 |
Durchführender Fachbereich |
Strafrecht |
Studienstufe |
Master |
Termin/e |
Di, 18.02.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 25.02.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 04.03.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 11.03.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 18.03.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 25.03.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 01.04.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 08.04.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 15.04.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 29.04.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 06.05.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 Di, 13.05.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, HS 2 Di, 20.05.2025, 16:15 - 18:00 Uhr, 4.B55 |
Umfang |
2 Semesterwochenstunden |
Inhalt |
Ausländer:innen – vor allem Männer – stellen einen grossen Teil der Gefängnisinsassen:innen. Die Medien berichten von kriminellen Ausländer:innen oder fragen nach dem „Migrationshintergrund“ eines Schweizer Täters/einer Schweizer Täterin. Die Gesellschaft verlangt „Lösungen“ in Form der Ausschaffungsinitiative. Die Lehrveranstaltung Migrationsstrafrecht richtet das Augenmerk auf Ausländer und Ausländerinnen im Strafverfahren. Obwohl unser Rechtssystem vom Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geprägt ist, gestaltet sich ein Strafverfahren wesentlich anders, je nachdem, ob die betroffene Person einen Schweizer Pass hat oder nicht. Mit Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB hat sich diese Schere noch weiter geöffnet. Ausländer:innen werden aber auch überdurchschnittlich oft Opfer von Straftaten. Auch hier beleuchtet die Vorlesung die Gründe sowie einzelne relevante Tatbestände. Inhalt: Die Lehrveranstaltung legt einen ersten Schwerpunkt auf die Strafbestimmungen des AIG. Die Verurteilungen gemäss Art. 119 ff. AIG machen gemäss Kriminalstatistik einen beträchtlichen Anteil aus, viele Fragen sind dabei jedoch noch offen und umstritten. Im zweiten Drittel der Vorlesung beschäftigen wir uns mit dem StGB: Interessant ist beispielsweise, ob die Herkunft bei der Frage nach dem Rechtsirrtum, bei der Rechtfertigung oder bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Im BT haben die migrationsrechtlich relevanten Delikte der Zwangsehe, der weiblichen Genitalverstümmelung und des Menschenhandels an Aktualität gewonnen. Auch im Strafprozessrecht spielt die Herkunft des Täters oder der Täterin eine Rolle, beispielsweise bei der Frage, ob Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet werden darf, oder wie und wie umfangreich der in der EMRK verankerte Anspruch auf Übersetzung zu gewährleisten ist. Schliesslich ist für Ausländer:innen, die in ein Strafverfahren involviert sind, die Strafe, die sie zu befürchten haben, meist das kleinere Übel. Ihre wirkliche Sorge gilt den migrationsrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung. Dieser Aspekt (Landesverweisung, Einreiseverbote, Einbürgerungen) bildet den letzten Teil der Vorlesung. |
Schlagworte |
Gender/Diversity |
Lernziele |
Querschnittartiger Überblick über die migrationsrechtlich interessierenden Themen des Straf- und Strafprozessrechts |
Voraussetzungen |
Migrationsrecht ist nicht zwingend, aber von Vorteil |
Sprache |
Deutsch |
Abschlussform / Credits |
Benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 5 Credits
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Hörer-/innen |
Ja |
Kontakt |
luzia.vetterli@doz.unilu.ch |
Material |
Skript (wird während des Semesters online geschaltet). |
Literatur |
Was ist unentbehrlich?
• Gesetze: EMRK, StGB, AIG, StPO, VZAE;
Weitere Literatur
• Martina
Caroni et al., Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Stämpflis Handkommentar, Bern 2010;
• Marc
Spescha et. al., Migrationsrecht, Kommentar zum schweizerischen
Ausländergesetz und Freizügigkeitsabkommen, Zürich 2012;
• Uebersax/Petry/Hruschka,
Migrationsrecht in a nutshell;
• Grasdorf/Ott/Vetterli,
Geflüchtete Menschen im Schweizer Recht.
Prüfungsrelevante Erlasse
• SR 0.101
EMRK;
• SR 311.0
StGB;
• SR 312.0
StPO;
• SR 142.20
AIG;
• SR
142.201 VZAE;
• SR
0.142.112.681 FZA;
• SR
142.204 VEV;
• SR 101
BV; • SR 141.0 BüG; • SR 141.01 BüV.
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